Meldepflicht
Gem. § 5 Abs. 1 Meldegesetz hat sich jeder Gast unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Unterkunftnahme anzumelden. Die Meldung erfolgt beim Unterkunftgeber unter Angabe von Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse, sowie bei ausländischen Gästen die Art und Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokuments. Die Richtigkeit der Daten ist mit der Unterschrift des Meldepflichtigen zu bestätigen. Der unterschriebene Meldeschein muss 7 Jahre aufbewahrt werden.
Der Unterkunftgeber ist für die Durchführung der Meldung aller Gäste in seinem Beherbergungsbetrieb, die Eintragung ins Gästeverzeichnis sowie die Meldung an die Meldebehörde verantwortlich.
Familienverbund
Gemäß § 5 Abs. 3 Meldegesetz unterliegen Personen, die in einem familiären Verbund leben, nicht der Meldepflicht, wenn sich zumindest ein Gast vollständig anmeldet und die weiteren Mitglieder jeweils ihren Familiennamen, Vornamen und das Geburtsdatum angeben.
Unter den Begriff Familienverbund fallen auch eingetragene Partnerinnen/Partner, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und Patchwork-Familien. Mitreisende, die nicht unter den Begriff Familienverbund fallen, sind einzeln anzumelden.
Reisegruppe (ab 8 Personen)
Gemäß § 5 Abs. 3 Meldegesetz entfällt für Mitglieder von Reisegruppen die Meldepflicht, wenn sich der Reiseleiter vollständig anmeldet und eine Sammelliste mit Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie bei ausländischen Gästen Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments dieser Gäste vorlegt und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt.
Die vereinfachte Meldung von Reisegruppen gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als zwei Wochen gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt - ansonsten sind alle Mitglieder der Reisegruppe einzeln meldepflichtig.
Die Sammelliste ist gem. § 12 Abs. 2 Meldegesetz vom Gastgeber zur Erfüllung der Auskunftspflicht mit dem Meldeschein aufzubewahren.
Meldepflicht für Arbeiter
Gemäß Taxordnung der Gemeinde Mittelberg werden Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert (Wochenendheimfahrten unterbrechen diese Zeitspanne nicht) und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient, von der Gästetaxe befreit. In diesen Fällen ist der Meldeschein zusammen mit den entsprechenden Befreiungsnachweisen (z. B. Bestätigung der Firma) an die Gemeinde per E-Mail an gaestemeldewesen@gde-mittelberg.at zu senden.
Alternativ kann die Bestätigung der Firma auch über den Meldeschein unter "Befreiung beantragen" hochgeladen werden.
Aufenthalte, die länger als zwei Monate andauern, sind zusätzlich beim Meldeamt anzugeben.