Die Höhe der Gästetaxe beträgt seit 01. Dezember 2024 € 4,40 pro Nächtigung und Person.
Befreiungen von der Gästetaxe nach §15 Abs. 1 Tourismusgesetz:
a) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schüler, die sich wegen des Schulbesuches außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten;
b) Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient;
c) Patienten in Krankenanstalten;
d) Personen, die bei dem im Gemeindegebiet ansäßigen anderen Eheteil, eingetragenen Partner oder einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, unentgeltlich nächtigen;
e) Gäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten;
f) Personen, die in einer Zweitwohnung nächtigen, für die für das betroffene Kalenderjahr eine Zweitwohnungsabgabe nach dem Zweitwohnungsabgabegesetz zu entrichten sein wird;
g) in der Taxordnung aus sozialen oder kulturellen Gründen ausgenommene weitere Personenkreise.
Personen, die in einer Wohnung im Sinne des § 18 Abs. 1 nächtigen, sind mit Ausnahme des Wohnungsinhabers – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 – von der Abgabepflicht befreit, wenn für den Wohnungsinhaber die Gästetaxe mit einem Pauschalbetrag festgesetzt ist.
Die Befreiungsgründe sind vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen.
Von der Abgabenpflicht befreit sind seit 01. Dezember 2024 neben den in § 15 Abs. 1 Tourismusgesetz folgende Personenkreise:
a) Studierende und Auszubildende, die sich zu Ausbildungszwecken außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten.
b) Personen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mehr als 80 Prozent.
c) Personen, die in einer dauerhaft bewohnten Wohnung zu Besuchszwecken für nicht mehr als zwei Nächte unentgeltlich Unterkunft nehmen