Alle Gäste, die in der Gemeinde Mittelberg Unterkunft nehmen und taxpflichtig nach der Taxordnung der Gemeinde Mittelberg sind, erhalten bei der Anmeldung für die Dauer ihres Aufenthaltes einen Allgäu-Walser-Pass (AWP).
Jene Gäste, die in der Gemeinde Mittelberg Unterkunft nehmen und gemäß den Bestimmungen der Taxordnung der Gemeinde Mittelberg von der Taxpflicht befreit sind, werden AWPs für die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes zu folgenden Preisen je Nächtigung ausgegeben:
Kinder bis 14. Lebensjahr: kostenlos
Behinderte mit mehr als 80% Erwerbsminderung: kostenlos
geschlossene Schüler- und Jugendgruppe: € 2,00
sonstige Aufenthaltsgäste: € 2,00
- Alle Gäste, die in der Gemeinde Mittelberg Unterkunft nehmen und taxpflichtig nach der Taxordnung der Gemeinde Mittelberg sind, erhalten bei der Anmeldung für die Dauer ihres Aufenthaltes einen Allgäu-Walser-Pass.
- An alle Gäste, die in der Gemeinde Mittelberg Unterkunft nehmen und gemäß den Bestimmungen der Taxordnung der Gemeinde Mittelberg sowie des III. Abschnittes des Vorarlberger Tourismusgesetzes von der Taxpflicht befreit sind, werden Allgäu-Walser-Pässe für die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes zu folgenden Konditionen ausgestellt:
- Kostenlos
- Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- Personen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mehr als 80 Prozent;
- Inhaber einer Wohnung, die im Ferienwohnungsverzeichnis gem. § 16b Abs. 1 Raumplanungsgesetz geführt wird, sowie deren Angehörige iSd § 15 Abs. 1 lit. d Vorarlberger Tourismusgesetz, sofern eine Vereinbarung gem. Punkt III. abgeschlossen wurde;
- Wohnungsinhaber, die über eine Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gem. § 59 Abs. 23 RPG oder über einen entsprechenden aufrechten Baubescheid vor 1973 verfügen, sowie deren Angehörige iSd § 15 Abs. 1 lit. d Vorarlberger Tourismusgesetz, sofern eine Vereinbarung gem. Punkt III. abgeschlossen wurde.
- € 2,00 je Nacht
- Schüler, Studierende und Auszubildende, die sich zu Ausbildungszwecken außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten;
- Personen, die bei einem im Gemeindegebiet ansässigen Verwandten iSd § 15 Abs. 1 lit. d Tourismusgesetz unentgeltlich nächtigen;
- Gäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
- Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt weniger als drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit im örtlichen Tourismussektor direkt am Gast und für einen im Gemeindegebiet ansässigen Betrieb als Skilehrer oder Skilehrerin dient.
- € 4,40 je Nacht
- Gäste in Wohnungen, für die eine Zweitwohnungsabgabe entrichtet wird und die nicht zum Personenkreis unter Punkt II.1 gehören, sofern eine Vereinbarung gem. Punkt III. abgeschlossen wurde;
- Personen, die in einer dauerhaft bewohnten Wohnung zu Besuchszwecken für nicht mehr als zwei Nächte unentgeltlich Unterkunft nehmen;
- Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient.
- Gäste, die in einer Zweitwohnung nächtigen, für die für das betroffene Kalenderjahr eine Zweitwohnungsabgabe nach dem Zweitwohnungsabgabegesetz zu entrichten sein wird, sind dem neuen Gesetz zufolge von der Gästetaxe befreit. Sie erhalten dieser Richtlinie zufolge nicht automatisch einen Allgäu-Walser-Pass.
Um weiterhin die gewohnten Leistungen der Gästekarte (Allgäu-Walser-Card, künftig Allgäu- Walser-Pass) in Anspruch nehmen bzw. anbieten zu können, bietet die Gemeinde folgende Lösung an:
Nach Unterzeichnung eines Vertrags zwischen einem Zweitwohnungseigentümer und der Gemeinde Mittelberg verpflichtet sich dieser, alle Personen, die Unterkunft nehmen, mittels elektronischer Anmeldung im Gästemeldeportal der Gemeinde Mittelberg mit korrekten An- und Abreisedaten anzumelden. Nach erfolgter Anmeldung kann für jeden Gast ein AWP ausgestellt werden. Je Gast und Nacht ist eine Gebühr von € 4,40 zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe der Gästetaxe und wird bei einer Änderung angepasst. Der Eigentümer und seine Angehörigen iSd § 15 Abs. 1 lit. d Vorarlberger Tourismusgesetz erhalten nach derselben Vorgehensweise einen AWP, jedoch gebührenfrei.
- Die Regelung tritt ab 06.12.2024 in Kraft und gleichzeitig verliert die Regelung vom 01.12.2024 ihre Gültigkeit.