Gebühren
Abgaben & Gebühren
Gemeindeabgaben und Gebühren für die Nutzung von Gemeindeeinrichtungen
Grundsteuer

Gemäß Finanzausgleichsgesetz, in Verbindung mit § 27 Grundsteuergesetz, BGBl.Nr. 149/1955, i.d.g.F., hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 9. März 1992 die Hebesätze wie folgt festgesetzt:

  • bei der Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) mit 500 v.H. bei einem Steuermessbetrag von € 1.241,38
  • bei der Grundsteuer B (für sonstige Grundstücke) mit 500 v.H. bei einem Steuermessbetrag von € 145.910,41

Die Verordnung finden Sie hier

Vergnügungssteuer

Die Einhebung der Vergnügungssteuer erfolgt auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes idgF, und des Gemeindevergnügungssteuergesetzes, LGBl.Nr. 49/1969, idgF, und der Verordnung der Gemeindevertretung Mittelberg vom 11. April 2001, idF vom 14. Dezember 2007.

Auszug aus der Verordnung:

Die Vergnügungssteuer beträgt 10 % des Eintrittsentgeltes. Bei entsprechender Zweckmäßigkeit kann die Steuer auf Antrag des Veranstalters oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag bemessen werden.

Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:

Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde des Landes Vorarlberg regelmäßig Zuschüsse mit Ausnahme solcher aus den Erträgnissen des Kulturgroschens erhalten.
Das Halten von Rundfunkempfangsgeräten zum Betrieb in nichtöffentlichen Räumen.
Walser Heimatabende oder ähnliche, der Verbreitung des heimischen Kulturgutes dienende Veranstaltungen.
Tanzveranstaltungen einschließlich Bälle mit lebender Musik.

Die Verordnung finden Sie hier

Tourismusbeiträge

Für das Jahr 2024 wurde der Hebesatz für die Tourismusbeiträge mit Gemeindevertretungsbeschluss vom 17. Oktober 2023 gemäß § 6 und § 11 Tourismusgesetz, LGBl.Nr. 86/1997, idgF., mit 1,40 v.H. der Bemessungsgrundlagen festgesetzt.

Das Onlineformular zur Ermittlung des Tourismusbeitrags finden Sie hier.

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Parkgebühren

Die Parkgebühren für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen werden nach der Verordnung der Gemeindevertretung Mittelberg vom 8. Mai 2003, in der Fassung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 20. Oktober 2022 und 17. Oktober 2023 eingehoben.

Parkautomatenseit 01.12.2023
je angefangene halbe Stunde€ 1,20
maximal je Tag€ 11,00
Anwohnerscheineseit 01.12.2022
Jahresgebühr ganztägig (24 Stunden)€ 450,00
Jahresgebühr tagsüber (7:00 bis 18:00 Uhr)€ 400,00
Monatsgebühr ganztägig (je angefangener Monat)€ 74,80

Die Verordnung finden Sie hier

Gästetaxe

Für die Einhebung der Gästetaxe gilt die Taxordnung der Gemeinde Mittelberg vom 11. April 2001, idF. des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 29. Januar 2018.

Auszug aus der Taxordnung:

Für die Einhebung der Gästetaxe gilt die Taxordnung der Gemeinde Mittelberg vom 11. April 2001, idF. des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 02. Dezember 2019 und vom 16. Dezember 2021.

Die Gästetaxe beträgt für das gesamte Gemeindegebiet ab 1. Dezember 2022 € 3,90 je Nächtigung.

Die Verordnung finden Sie hier

Beschluss der Gemeindevertretung vom 17. Oktober 2023:
Anpassung der Gästetaxe zum 01.12.2024 auf € 4,40 pro Nacht.
Anpassung der Gebühr für die Ausgabe der Gästekarten für von der Gästetaxe befreite Personen auf € 2,00.

Ausgabe von Gästekarten

Für die Ausgabe von Gästekarten gilt die Regelung gemäß Gemeindevertretungsbeschluss vom 29. Januar 2018.

Auszug aus dem Beschluss:

Alle Gäste, die in der Gemeinde Mittelberg Unterkunft nehmen, erhalten für die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes zu folgenden Preisen je Nächtigung eine Gästekarte:

Taxpflichtige Gästekostenlos
Zweitwohnsitzabgabepflichtige Gästekostenlos
Kinder bis zum 14. Lebensjahrkostenlos
Behinderte mit mehr als 80 % Erwerbsminderungkostenlos
Taxbefreite geschlossene Schüler und Jugendgruppen€ 1,50
Taxbefreite sonstige Aufenthaltsgäste*€ 1,50

*Die Gebühr wird zum 01.12.2024 auf € 2,00 angehoben.

Hundeabgabe

Die Höhe der Hundeabgabe wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 17. Oktober 2023 wie folgt festgesetzt:

Die Höhe der Hundetaxe wird mit € 100,00 je gehaltenem Hund festgesetzt.
Steuerbefreit sind Wachhunde, Blindenhunde, Lawinen- und Rettungshunde, Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden sowie Hunde öffentlicher Dienststellen.

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Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze

Für die Einhebung der Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze für KFZ gilt die Verordnung der Gemeinde Mittelberg vom 16. Dezember 2020.

Auszug aus der Verordnung:

(1) Die Höhe der Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze für Kraftfahrzeuge wird gemäß § 13 Abs. 4 Baugesetz wie folgt festgesetzt:

a) Flächenausgleich (§ 13 Abs. 4 lit. a Baugesetz):
pro Einstell. oder Abstellplatz 12,50 m² x € 350,00 = € 4.375,00

b) Errichtungskostenausgleich ( § 13 Abs. 4 lit. b Baugesetz) :
pro Einstellplatz 12,50 m² x € 1.266,00 = € 15.825,00
pro Abstellplatz 12,50 m² x € 292,00 = € 3.650,00

Der Abgabenpflichtige hat somit für

  • einen fehlenden Einstellplatz € 20.200,00
  • einen fehlenden Abstellplatz € 8.025,00

zu leisten.

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Wassergebühren

Die Wasserversorgungsbeiträge, Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren werden nach der Wassergebührenverordnung der Gemeinde Mittelberg vom 9. Juli 2001, in der Fassung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 13. Oktober 2018, eingehoben.

Nettobetrag lt. VerordnungBruttobertrag incl. 10% MwSt.
Wasserbezugsgebührje m³€ 1,50€ 1,65
WasseranschlussgebührSatz gem. § 3€ 48,96€ 53,86
je m² der Geschossfläche*€ 14,20€ 15,62
Wasserzählergebühr / JahrNenndurchfluss bis 2,5 Qn€ 23,00€ 25,30
Nenndurchfluss bis 6,0 Qn€ 29,00€ 31,90
Nenndurchfluss bis 10,0 Qn€ 40,00€ 44,00
Nennweiter bis DN 50€ 160,00€ 176,00
Nennweiter bis DN 80€ 225,00€ 247,50
Nennweiter über DN 80€ 240,00€ 264,00

*Die Geschossfläche eines Gebäudes ist die Summe der Flächen der Geschosse, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände gemessen 1,80 m über dem Fußboden. Geschossflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu.

Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Wasseranschlussbeitrages ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Wasseranschlussbeitrag eingehoben.
Die Höhe des Ergänzungsbeitrages berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Wasseranschlussbeitrag, wobei der geleistete Wasseranschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Vollendung des Vorhabens.

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Kanalgebühren

Die Kanalbenützungsgebühren und Kanalanschlussbeiträge werden nach der Kanalordnung vom 9. Juli 2001 in der Fassung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 23. Oktober 2018 eingehoben.

Nettobetrag lt. VerordnungBruttobertrag incl. 10% MwSt.
Kanalbenützungsgebührje m³€ 3,25€ 3,57
KanalanschlussgebührSatz gem. § 10 (2)€ 56,59€ 62,25
je m² der Geschossfläche*€ 16,41€ 18,05
Klärschlammgebührje m³€ 28,50€ 31,35

*Die Geschossfläche eines Gebäudes ist die Summe der Flächen der Geschosse, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände gemessen 1,80 m über dem Fußboden. Geschossflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu.

Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Kanalanschlussbeitrags ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Kanalanschlussbeitrag eingehoben.
Die Höhe des Ergänzungsbeitrages berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Kanalanschlussbeitrag, wobei der geleistete Kanalanschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Vollendung des Vorhabens.

Die Verordnung finden Sie hier

Oberflächenwasser

Befestigte Flächen sind Grundflächen, auf denen wegen ihrer Oberflächengestaltung der überwiegende Teil der Niederschlagswässer nicht flächenhaft versickern kann.

Oberflächenwasser / Tagwasser
je m² bebaute Fläche€ 11,32
je m² befestigte Fläche€ 5,66

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Abfallgebühren

Die Abfallgebühren werden nach der Abfallgebührenverordnung vom 12. September 2021, in der Fassung der Gemeindevertretungsbeschlüsse vom 06. Februar 2020, 27. Mai 2020 und 15. Dezember 2022 eingehoben.

Auszug aus der Abfallgebührenordnung:

Verursacherbezogene Grundgebühr:
Die verursacherbezogene Grundgebühr beträgt je Gebühreneinheit inklusive 10 % MwSt. jährlich € 30,00.

Die Gebühreneinheiten ermitteln sich wie folgt:

Haushalt (Dauerwohnsitz), je Haushalt1 Einheit
Gästebetten (Zimmervermietung), je angefangene 8 Betten1 Einheit
Hütten und Vereinshäuser, je angefangene 8 Betten1 Einheit
Campingplätze, je angefangene 4 Stellplätze ganzjährig1 Einheit
Campingplätze, je angefangene 4 Stellplätze Sommerbetrieb0,5 Einheiten
Ferien-Zweitwohnungen, je Wohnung0,5 Einheiten
Sonst. Nutzung je angefangene 200 m² Nutzfläche1 Einheit

Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich der land- und alpwirtschaftlichen Nutzung dienen, sind von der verursacherbezogenen Grundgebühr befreit.

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Die behälterbezogene Tonnen- und Entsorgungsgebühr beträgt je Abfallbehälter und Gebührenjahr, sowie Leerungen (Restmüll zweiwöchentlich, Biomüll wöchentlich) inkl. 10 % MwSt.:

GefäßRestmüll (grauer Behälter)Biomüll (brauner Behälter)
40 Liter€ 72,00€ 48,00
60 Liter€ 108,00€ 72,00
80 Liter€ 144,00€ 96,00
120 Liter€ 216,00€ 144,00
240 Liter€ 432,00-
1.100 Liter€ 1.980,00-

Restmüllsack 100 Liter € 18,00
(erhältlich im Bürgerservice der Gemeinde und am Wertstoffhof)

Die Gebühren für die Annahme im Wertstoffhof sind wie folgt inkl. USt. festgesetzt:

Kühlschrank, -truheje Stück€ 50,00
E-Schrottje kg€ 1,00
Altreifen ohne Felgenje Stück€ 5,50
Sperrmüllje kg€ 0,50
Restmüllje kg€ 0,50
Alteisenje angef. 100 kg€ 5,50
Altholzje angef. 100 kg€ 16,00
Bauschuttje angef. 100 kg€ 5,50
Problemstoffeje kg€ 1,00
Friedhofgebühren

Die Friedhofgebühren werden aufgrund der Friedhofordnung vom 2. März 1998, in der Fassung der Gemeindevertretungsbeschlüsse vom 30. September 2010, eingehoben.

Auszug aus der Friedhofordnung:

Die aufbahrungsgebühr in der Leichenhalle beträgt € 50,00 je angefangener Kalendertag.

Die Grabstättengebühr beträgt für den Zeitraum von 15 Jahren:

Erdgrab mit einer Grabstelle € 400,00
Sondergrab mit zwei Grabstellen€ 600,00
Urnenkammer€ 300,00
Urnenkammer bzw. Urnenfeld anonym€ 200,00

Die Verlängerungsgebühr beträgt € 40,00 pro Jahr für alle Formen der Grabstätten.

Die Verordnung finden Sie hier

Tarife Freibad Riezlern

Für die Benützung des Freibades Riezlern sind die Entgelte nach dem Beschluss der Gemeindevertretung Mittelberg vom 17. Oktober 2023 einzuheben.

Benützungsgebühren incl. MwSt.:

EinzelkartenZehnerkarteSaisonkarte
Erwachsene€ 9,00€ 77,00€ 62,50
Erwachsene - Abendtarif ab 17.30 Uhr€ 5,00--
Erwachsene ermäßigt*€ 5,50€ 43,50-
Erwachsene ermäßigt* Abendtarif ab 17:30 Uhr€ 3,00--
Kinder 0 - 6 Jahre---
Kinder ab 6 Jahren**€ 3,50€ 28,50€ 34,50
Kinder** ermäßigt *€ 3,00€ 22,50-
Behinderte***€ 3,50€ 28,50€ 34,50

* Einheimische & Gäste mit Gästekarte
** Kinder von 6 – 14 Jahren, Auszubildende, SchülerInnen und Studierende, Präsenzdiener
*** Personen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50%
Ab dem 2. Kind ist die Saisonskarte frei

Elternbeiträge Kleinkinderbetreuung Walsernest

Elternbeiträge 2023/2024:
Ab 10 Stunden Betreuung pro Woche - entspricht 2 Vormittage

Betreuungsstunden
pro Woche
Monatsbeitrag Jahrgang
02.09.2021-01.09.2022
Monatsbeitrag Jahrgang
02.09.2020-01.09.2021
10 Stunden€ 125,-€ 96,-
11 Stunden€ 137,-€106,-
15 Stunden€ 187,-€ 144,-
17 Stunden€ 212,-€ 163,-
20 Stunden€ 249,-€ 192,-
22 Stunden€ 274,-€ 211,-
25 Stunden€ 312,-€ 240,-
28 Stunden€ 344,-€ 267,-

zzgl. € 5,- Materialgeld pro Monat
Die Gebühren werden monatlich per Bankeinzug eingehoben (12 x)
Die Anmeldung für das Betreuungsjahr (September bis August) findet jeweils im Frühjahr statt.

Kindergartengebühren

Die Kindergartengebühren (inkl. MWSt) werden ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 wie folgt eingehoben:

3- und 4-jährige Kindernormalreduziert
Vormittag€ 51,00€ 28,00
Vormittag + 1 Nachmittag€ 61,00€ 31,00
Vormittag + 2 Nachmittage€ 71,00€ 35,00
Vormittag + 3 Nachmittage€ 80,00€ 38,00
Vormittag + 4 Nachmittage€ 89,00€ 42,00
ganztags€ 99,00€ 45,00
5-jährige Kindernormalreduziert
Vormittag€ 10,00€ 4,00
Vormittag + 1 Nachmittag€ 20,00€ 7,00
Vormittag + 2 Nachmittage € 28,00€ 11,00
Vormittag + 3 Nachmittage€ 38,00€ 14,00
Vormittag + 4 Nachmittage€ 48,00€ 18,00
ganztags€ 58,00€ 22,00

zzgl. Materialgeld von € 5,00 pro Monat
zzgl. pro Mittagessen € 4,50

Vormittag: 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Ganztags: 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Die reduzierten Beiträge gelten für Familien, die Mindestsicherung oder Wohnbeihilfe beziehen.

Pflegeentgelte im Pflegeheim

Das Entgelt richtet sich nach der Einstufung in eine Pflegestufe entsprechend dem jeweiligen Betreuungs- und Pflegebedarf. Die Einstufung erfolgt durch den Leistungserbringer nach sachlichen Kriterien und ist dem Bewohner bis spätestens 14 Tage nach der Heimaufnahme mitzuteilen.

Das Entgelt für das Pflegeheim wird für Selbstzahler und Sozialhilfeträger je Pflegetag inkl. 10 % MwSt. wie folgt eingehoben:

Stufepro Tag
Pflegetarif 1€ 84,81
Pflegetarif 2€ 107,82
Pflegetarif 3€ 138,40
Pflegetarif 4€ 183,11
Pflegetarif 5€ 218,93
Pflegetarif 6€ 244,11
Pflegetarif 7€ 263,41

Stand 01.02.2024

Bei Abwesenheit wird in den Pflegestufen 1, 2, 3, 4 und 7 ein Betrag in Höhe von netto € 19,55 (brutto € 21,51), in der Pflegestufe 5 & 6 ein Betrag von netto €19,93 (brutto € 21,92) je Abwesenheitstag in Abzug gebracht.

Die Indexanpassung der Tarife erfolgte zum 01.02.2024.

Genauere Informationen sind im Heimvertrag ersichtlich insbesondere die Entgelte für Zusatzleistungen, sowie Minderungen bzw. Rückerstattung des Entgelts.

Kontakt

Gemeinde Mittelberg
Walserstraße 52
6991 Riezlern
ÖSTERREICH
Tel. +43 5517 53150

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Öffnungszeiten

Mo, Mi, Fr 
07:30-12:00
Di, Do 
07:30-12:00 und 13:30-16:00
Sa, So 
geschlossen

Das Gemeindeamt befindet sich im Ortszentrum von Riezlern.

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